Allgemeine Geschäftsbedingungen der Krüger Consulting GmbH
§ 1 Geltungsbereich
1. Die Krüger Consulting GmbH(„Krüger Consulting“) erbringt ihre Leistungen, einschließlich zukünftigerGeschäfte mit dem Kunden aus laufender Geschäftsbeziehung, ausschließlich aufGrundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Abweichungen oder Ergänzungensind schriftlich zu vereinbaren.
2. AllgemeineGeschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, selbst wenn auf einzelnen imZusammenhang mit dem Vertragsschluss oder der Vertragsdurchführung verwendetenDokumenten des Kunden (bspw. Bestell- oder Auftragsformulare) formularmäßig aufsolche verwiesen wird. Die Ausführung einer beauftragten Leistung gilt nichtals Zustimmung zur Geltung kundenseitiger AGB.
3. Diese AGB gelten nurgegenüber Unternehmern gem. § 14 BGB, juristischen Personen desöffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie sonstigeninstitutionellen Kunden, die bei der Beauftragung nicht als Verbraucher imSinne des § 13 BGB handeln.
4. Krüger Consulting istberechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern. Über solche Änderungen informiertKrüger Consulting den Kunden in Textform (bspw. per E-Mail oder Brief). DieÄnderung gilt als vom Kunden akzeptiert, wenn er nicht binnen sechs Wochen abZugang der Änderungsmitteilung in Textform widerspricht. Auf diese Folge weistKrüger Consulting den Kunden in der Änderungsmitteilunghin.
§ 2 Vertragsschluss,Allgemeines zur Leistungserbringung
1. Der Vertragsschlusserfolgt in der Regel über ein Angebot von Krüger Consulting, in dem diemaßgeblichen Leistungsinhalte und Konditionen genannt werden, und einekorrespondierende Beauftragung durch den Kunden. Eine besondere Form ist fürdie Beauftragung nicht erforderlich, sie soll jedoch aus Nachweisgründen indokumentierter Form erfolgen (bspw. per E-Mail, elektronische Signatur o.ä.). Eine(fern-)mündliche Beauftragung durch den Kunden kann über eineAuftragsbestätigung durch Krüger Consulting dokumentiert werden. Auch die kundenseitigeBuchung eines Termins für ein Kick-off-Meeting oder ähnliche Handlungen, mitdenen der Kunde den Beginn der Leistungserbringung veranlasst, gelten alsDokumentation der Beauftragung durch den Kunden zu den im Angebot genanntenKonditionen. Darüber hinaus können Leistungsverträge auch anderweitig zustandekommen, bspw. über ein hierfür aufgesetztes Vertragsdokument (alle vorgenanntennachfolgend einheitlich „Vertragsunterlagen“). Mit Veranlassung derAngebotserstellung, entsprechender Beauftragung, Veranlassung derLeistungsausführung und/oder Hinzubuchung weiterer Leistungen etc. versichertdie jeweils handelnde Person, dass er/sie berechtigt und bevollmächtigt ist, fürund in Vertretung des Kunden die entsprechenden Erklärungen abzugeben undHandlungen vorzunehmen; Erklärungen wirken unmittelbar für und gegen dasvertretene Unternehmen.
2. Maßgeblich für Inhaltund Umfang der zu erbringenden Leistungen ist das Angebot der Krüger Consultingsowie die darin ggf. in Bezug genommenen Anlagen und Anhänge, wobei auch onlinezum Abruf hinterlegte Unterlagen durch Bezugnahme per Link oder URL-Referenz inden Vertrag einbezogen werden können.
3. Krüger Consultingschuldet die Durchführung der vertraglichen Leistungen mit der branchenüblichenSorgfalt, jedoch keinen bestimmten Erfolg. Soweit die Leistungen von KrügerConsulting die Gewinnung qualifizierten Personals beinhalten, erkennt der Kundean, dass die Leistungspflicht von Krüger Consulting auf die Ermöglichunggeeigneter Bewerbungen beschränkt ist, Krüger Consulting jedoch keineerfolgreiche Vermittlung von Personal im Sinne des Abschlusses einesArbeitsvertrags schuldet.
4. Bewerber gelten alsgeeignet, sofern sie sich über ein Formular beworben und über eine dergesuchten Stelle entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder befähigendeausreichende Berufserfahrung sowie zur Kommunikation erforderlicheSprachkenntnisse besitzen.
5. Krüger Consulting kannsich zur Leistungserbringung Dritter bedienen (bspw. Vorlieferanten, Freelancer,Subunternehmer etc.).
§ 3 Vertragslaufzeitbei Dauerschuldverhältnissen, Besonderheiten bei Leistungskontingenten
1. Für wiederkehrend zuerbringende Leistungen (Dauerschuldverhältnis, insbesondere beiSupportdienstleistungen und Beratungsleistungen im Zusammenhang mitBewerbungsprozessen sowie der Betreuung laufender Kampagnen) gilt eine„revolvierende Festlaufzeit“. Dies bedeutet, dass der Vertrag initial für dieim Angebot angegebene Dauer gilt und sich anschließend um jeweilsgleichlautende feste Zeiträume (nachfolgend „Vertragsperioden“) verlängert,wenn er nicht gekündigt wird. Ist im Angebot nichts anderes angegeben, geltenfeste Vertragsperioden von jeweils drei Monaten.
2. Beide Parteien könnenden Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen zum Ablauf der jeweiligenLaufzeitperiode ordentlich kündigen, erstmals mit Wirkung zum Ablauf derinitialen Laufzeitperiode.
4. Unberührt bleibt dasRecht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, insbesonderewenn die andere Partei anhaltend gegen wesentliche Vertragspflichten verstößtund den Verstoß trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nichtfristgerecht beseitigt oder bei der anderen Partei eine wesentlicheVermögensverschlechterung oder -gefährdung eintritt. Darüber hinaus ist KrügerConsulting zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Kunde sich in mehr alsunerheblichem Umfang (bspw. zwei Rechnungen oder mehr) in Zahlungsverzugbefindet, wobei eine solche Kündigung erst nach vorheriger zweifacher Mahnungmit angemessener Fristsetzung von mindestens 14 Tagen und fruchtlosemFristablauf erfolgt. Bei einer solchen fristlosen Kündigung wegenZahlungsverzug des Kunden kann Krüger Consulting die bis zum Ablauf derregulären Kündigungsfrist rechnerisch noch anfallende Vergütung alsMindestschaden erstattet verlangen.
5. Kündigungen bedürfen zuihrer Wirksamkeit der Schriftform; E-Mail ist hierfür nicht ausreichend.
§ 4 Mitwirkungspflichtendes Kunden
1. Der Kunde unterstütztKrüger Consulting angemessen und auf eigene Kosten bei derVertragsdurchführung, einschließlich der Bereitstellung erforderlicherpersoneller Ressourcen. Er benennt einen verantwortlichen, fachkundigenAnsprechpartner, der befugt ist, alle mit der Vertragsdurchführung verbundenenEntscheidungen zu treffen und Handlungen vorzunehmen.
2. Der Kunde stellt KrügerConsulting alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen undInformationen (zusammen „Beistellungen“) rechtzeitig, vollständig, in aktuellerFassung, im vereinbarten Format sowie frei von Rechten Dritter zur Verfügung.
3. Soweit die Gestaltungsfreiheitfür die Leistungserbringung bei Krüger Consulting liegt (insbesondere bei derErbringung kreativer Leistungen, z.B. Produktion von Video- und Bildmaterialzur Vorstellung des Kunden als Arbeitgeber, Gestaltung von Werbeanzeigen etc.)konkretisiert der Kunde seine Vorstellungen und Anforderungen an die Leistungvor Beginn der Leistungserbringung (z.B. im Rahmen eines Kick-Off-Meetings) underteilt Krüger Consulting die Freigabe zur freien Gestaltung derLeistungserbringung im Rahmen dieser Anforderungen.
4. Der Kunde erteilt KrügerConsulting vor Beginn der Leistungserbringung die Freigabe zur Beschaffung vonWaren und Dienstleistungen Dritter im Rahmen der Leistungserbringung(insbesondere Werbemittel) im Rahmen eines zwischen den Parteien vereinbartenBudgetrahmens.
5. Erkennt der Kunde, dassBeistellungen oder eigene Angaben oder Anforderungen fehlerhaft, unvollständigoder nicht aktuell sind, teilt er dies und die für ihn erkennbaren Folgenunverzüglich mit und nimmt alle erforderlichen Korrekturmaßnahmen vor.
6. In Bezug auf überlasseneoder beigestellte Materialien steht der Kunde dafür ein, dass er zu derenÜberlassung an Krüger Consulting berechtigt ist und über die erforderlichenNutzungs- und ggf. Bearbeitungsrechte verfügt. Der Kunde räumt Krüger Consultingdie für die Vertragsdurchführung erforderlichen einfachen Nutzungs- undBearbeitungsrechte ein. Der Kunde stellt Krüger Consulting von allentatsächlichen und behaupteten Ansprüchen, einschließlich der Kosten derRechtsverfolgung, frei, die im Zusammenhang mit einer von einem Drittenbehaupteten Schutzrechts-, Urheberrechts- oder sonstiger Rechtsverletzung gegenKrüger Consulting geltend gemacht werden.
7. Sofern von KrügerConsulting produziertes Video- und Bildmaterial Bildnisse von Arbeitnehmern,Geschäftsführern oder sonstigen für den Kunden tätigen Personen beinhaltensoll, holt der Kunde vorab die Einwilligung der abgebildeten Personen ein undstellt die Einwilligungserklärungen Krüger Consulting dauerhaft zur Verfügung.
8. Der Kunde wird aufRückfragen von Krüger Consulting und auf die Anforderung von Beistellungenunverzüglich reagieren, erforderliche Freigaben jeweils unverzüglich,spätestens binnen drei Werktagen erklären (oder unter Mitteilung der Gründeablehnen) sowie generell an der zügigen Leistungserbringung mitwirken(insbesondere durch zeitnahe Vereinbarung von für die Leistungserbringungerforderlichen Terminen unter Mitwirkung des Kunden, Bereitstellung von Marketingmaterialien,Erteilen von Freigaben, sowie Durchführung und Dokumentation derKontaktaufnahme zu Bewerbungsanfragen entsprechend der Vorgaben der KrügerConsulting) und vereinbarte Termine einhalten. Durch eine unterlassene odernicht rechtzeitige, nicht vollständige oder nicht ordnungsgemäße Erbringung vonMitwirkungspflichten verursachte Mehrkosten trägt der Kunde. Die Wirksamkeit schriftilicherZusicherungen oder Garantien verfallen, sobald der Kunde seineMitwirkungspflicht verletzt.
§ 5 Rechte anArbeitsergebnissen
1. Anindividuell für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen räumt KrügerConsulting dem Kunden ausschließliche, übertragbare und unterlizenzierbare,zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrechte ein. Krüger Consulting stehtes frei, ähnliche Arbeitsergebnisse auch für weitere Kunden zu erbringen.
2. An allen anderen Arbeitsergebnissen räumt KrügerConsulting dem Kunden einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte, inhaltlichan die Zwecke des Vertrags gebundene und nur für diese Zwecke übertragbare undunterlizenzierbare Nutzungsrechte ein.
3. Die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt stetsaufschiebend bedingt und wird erst wirksam bei vollständiger Bezahlung derVergütung für die betreffenden Leistungen. Den Gebrauch der Arbeitsergebnissevor diesem Zeitpunkt kann Krüger Consulting dem Kunden vorläufig gestatten. Anallen physisch überlassenen Gegenständen (bspw. Datenträgern), auf denenArbeitsergebnisse abgelegt sind, behält sich Krüger Consulting das Eigentum biszur vollständigen Bezahlung der für die jeweiligen Arbeitsergebnisse geschuldetenVergütung vor.
§ 6 Nutzung vonBewerberdaten
1. Soweit der Kunde einen ihm im Rahmen derLeistungserbringung präsentierten Bewerber ablehnt oder er ihn als für seineZwecke unqualifiziert kennzeichnet und wenn der Bewerber ausdrücklich in dieweitere Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bei Krüger Consultingeinwilligt, ist Krüger Consulting berechtigt, den Bewerber weiteren Kunden als potenziellenMitarbeiter zu präsentieren.
2. Wird der Bewerber daraufhin bei einem anderen Kundeneingestellt, erteilt Krüger Consulting dem Kunden eine Gutschrift in Höhe von 10% des von Krüger Consulting für die Vermittlung an den anderen Kunden erzieltenNetto-Umsatzes, die auf die vom Kunden zu zahlende Vergütung für Folgeaufträgeangerechnet werden kann. Eine Auszahlung des Gutschriftbetrags istausgeschlossen.
§ 7 Vergütung
1. Die vom Kunden an Krüger Consulting zu zahlendeVergütung richtet sich nach den jeweiligen Vertragsunterlagen, insbesondere demAngebot von Krüger Consulting. Je nach Leistungsinhalt kann sich die Vergütungbspw. aus einer Einrichtungsgebühr und laufenden Monatspauschalenzusammensetzen. Alle Preise gelten zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
2. BeiVereinbarung eines Leistungskontingents gilt dieses als fest vereinbart. KrügerConsulting informiert den Kunden rechtzeitig vor Ablauf der für denKontingentabruf vereinbarten Laufzeitperiode, falls und in welchem UmfangLeistungen nicht abgerufen wurden, und bietet diese Leistungen zum Abruf an.Ruft der Kunde die Leistungen dennoch nicht rechtzeitig ab, kann KrügerConsulting für die gebuchten Kontingente die gesamte Vergütung verlangen.
3. Die im Rahmen der Leistungserbringung durch KrügerConsulting von Dritten beschafften Waren und Dienstleistungen (insbesondereWerbemittel) werden dem Kunden zusätzlich gesondert berechnet. Soweit möglich,werden dem Kunden die Preise für solche extern zu beschaffenden Leistungen imVorhinein mitgeteilt. Sämtliche Marketingmaßnahmen erfordern den Einsatz vonWerbebudgets, welche exklusiv zu den vereinbarten Konditionen abgerechnet werden.Die durch Krüger Consulting empfohlene Höhe der Werbebudets können innerhalbder Zusammenarbeit in Absprache mit dem Kunden jederzeit angepasst werden.
4. Die Vergütung (insbesondere Einrichtungsgebühr) istmit Vertragsschluss zur Zahlung fällig, soweit nicht schriftlich einabweichender Fälligkeitstermin (bspw. für Monatspauschalen) vereinbart ist. Rechnungen sind sofortfällig und binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.
5. Sofern die Bezahlung mittels SEPA-Lastschrifteinzugvereinbart ist, erteilt der Kunde Krüger Consulting ein entsprechendes,schriftliches SEPA-Lastschriftmandat. Das SEPA-Lastschriftmandat gilt auch fürVergütung unter nachfolgenden Verträgen zwischen den Parteien. Soweitvereinbarte Lastschriften nicht eingezogen werden können und/oder eineRücklastschrift erfolgt, wird der Kunde den geschuldeten Betrag innerhalb vondrei Werktagen an Krüger Consulting überweisen. Die durch die Rücklastschriftentstandenen Kosten trägt der Kunde.
6. Zur Aufrechnung gegen Vergütungsansprüche von KrügerConsulting ist der Kunde nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestrittenoder rechtskräftig festgestellt ist. Gleiches gilt für die Geltendmachung vonZurückbehaltungsrechten, wobei die Gegenforderung zudem auf demselbenVertragsverhältnis beruhen muss.
§ 8 Termine,Leistungsstörungen, Höhere Gewalt
1. Vereinbarte Termine für die Leistungserbringung durchKrüger Consulting gelten stets als unverbindliche Zielvorstellungen, es seidenn sie werden ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart.Vereinbarte Leistungsfristen beginnen mit Vertragsschluss, wenn nichts anderesvereinbart ist. Sind für die Leistungserbringung Angaben oder Unterlagen vomKunden erforderlich, beginnt die Leistungsfrist frühestens mit deren Erhaltdurch Krüger Consulting.
2. Krüger Consulting ist von ihrer Leistungspflichtbefreit, sofern und soweit die Nichterfüllung auf Ereignisse höherer Gewaltoder sonstige unvorhergesehene, außergewöhnliche, außerhalb desEinflussbereichs von Krüger Consulting liegende und für sie unvermeidbareEreignisse zurückzuführen ist, z.B. Krieg, Streik, Aussperrung, Unruhen,Enteignungen, Gesetzesänderungen, behördliche Anordnungen, Sturm,Überschwemmungen, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien. Als sonstigeunvorhersehbare, außergewöhnliche und unvermeidbare Ereignisse im Sinne dieserRegelung gelten auch Stromausfälle, Systemausfälle im Internet, Unterbrechungoder Zerstörung datenführender oder von TK-Leitungen, rechtswidrige AktivitätenDritter im Internet, Cyberangriffe oder Sabotage durch Schadsoftware, sofernund soweit nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik eineAbsicherung gegen den Eintritt solcher Umstände geboten ist.
3. Die Befreiung von der Leistungspflicht gilt auch beiVerzögerungen aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden, z.B.nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen.
4. Die Befreiung von der Leistungspflicht gemäß denvorstehenden Abs. 2 und 3 gilt für die Dauer der Behinderung zzgl.einer angemessenen Anlaufzeit. Schadensersatzansprüche gegen Krüger Consultingbestehen in solchen Fällen nicht.
5. Über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt odersonstiger in Abs. 2 und 3 genannter Umstände informiert KrügerConsulting den Kunden unverzüglich nach eigener Kenntniserlangung.
§ 9 Haftung auf Schadensersatz
1. Krüger Consulting haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund,einschließlich vertraglicher und gesetzlicher Haftung, nur für Vorsatz, grobeFahrlässigkeit sowie die fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichtenoder Pflichten, deren Erfüllung die Vertragsdurchführung überhaupt erstermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog.Kardinalpflichten).
2. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung vonKrüger Consulting beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren,vertragstypischen Schadens, maximal jedoch (a) bei Beauftragung vonEinmalleistungen auf den Nettoauftragswert und (b) bei Beauftragung vonwiederkehrend zu erbringenden Leistungen (Dauerschuldcharakter) pro Vertragsperiodeauf die Summe der in der betreffenden Vertragsperiode vom Kunden an KrügerConsulting bezahlten Nettovergütung.
3. Ferner haftet Krüger Consulting bei einfacher Fahrlässigkeitnicht für entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, vergebliche Aufwendungensowie sonstige mittelbare und Folgeschäden in Form reiner Vermögensverlustebeim Kunden. Unberührtbleiben etwaige indirekte oder Folgeschäden in Form von gegen den Kundengerichteten Drittansprüchen, für etwaige daraus resultierende Regressansprüche desKunden gegen Krüger Consulting gelten die summenmäßigen Beschränkungen gemäßvorstehendem Abs. 2.
4. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz verjährenbinnen zwei Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
5. Die Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehendenAbs. 1 bis 3 sowie die Verjährungsregelung gemäß Abs. 4 geltendnicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung desLebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach demProdukthaftungsgesetz sowie in sonstigen Fällen, in denen eine gesetzlichzwingend unbeschränkte Haftung besteht, bspw. bei Arglist oder in Fällen, indenen Krüger Consulting eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.
6. Soweit die Haftung von Krüger Consultingausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftungihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Geheimhaltung
1. Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmender Zusammenarbeit offenbarten oder bekannt werdenden vertraulichenInformationen der jeweils anderen Partei, insbesondere Geschäftsgeheimnissesowie entsprechende Unterlagen und Materialien, die vertrauliche Informationenenthalten oder aus denen sich solche ableiten lassen, vertraulich zu behandeln,nur für die im Vertrag vorgesehenen Zwecke zu verwenden, vor unerlaubterNutzung und Offenlegung zu schützen und Dritten nicht zugänglich zu machen, mitAusnahme ihrer verbundenen Unternehmen gemäß §§ 15 ff. AktG sowie mit weitererAusnahme der zur Vertragsdurchführung ggf. berechtigt eingesetzten Dritten,denen die Parteien korrespondierende Geheimhaltungspflichten auferlegen.
2. „Geschäftsgeheimnisse“ sind alle Informationen imSinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG. Für die Zwecke des Vertrags zählen dieParteien hierzu insbesondere folgende Arten von Informationen: Know-how,Computerprogramme, Daten, Datenbankmodelle, Analysen, Konzepte,Spezifikationen, Planungen, Ablaufpläne, Prozess- und Produktbeschreibungen,Entwicklungen, Entwürfe, Formeln, Modelle, Preise, Kostenvoranschläge,Angebote, Preiskalkulationen, Geschäftsstrategien, Unternehmensdaten,Marktanalysen und ähnliche Gegenstände und Materialien, egal ob in verkörperteroder elektronischer oder anderweitiger Form, einschließlich analoger undelektronischer Daten und Dateien, physischer und virtueller Datenträger,außerdem alle als „vertraulich“ (oder entsprechend) gekennzeichnetenInformationen und Materialien sowie alle weiteren nicht-offenkundigentechnischen, kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Informationen über denGeschäftsbetrieb der jeweiligen Partei, bei denen nach ihrer Art und Naturtypischerweise ein Geheimhaltungsinteresse besteht.
3. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht fürInformationen, die (a) der empfangenden Partei vor Abschluss des Vertrags oderBekanntgabe durch die offenbarende Partei (es zählt der frühere Zeitpunkt)bereits bekannt oder allgemein zugänglich waren, oder (b) später ohne Brucheiner Geheimhaltungspflicht seitens der empfangenden Partei bekannt oderallgemein zugänglich werden, oder (c) die von der empfangenden Parteinachweislich unabhängig von der Kenntnis der ihr unter dem Vertrag offenbartenoder zur Kenntnis gelangten Informationen entwickelt wurden, oder (d) für dieeine gesetzliche oder behördlich angeordnete Offenbarungspflicht besteht.
4. Die Geheimhaltungspflicht gilt bis zum Ablauf vonfünf Jahren ab wirksamer Vertragsbeendigung. Für Geschäftsgeheimnisse, derenErlangung und Nutzung durch, bzw. Offenlegung an, unbefugte Dritte erkennbarexistenzgefährdend für die offenbarende Partei wäre, gilt dieGeheimhaltungspflicht zeitlich unbegrenzt.
§ 11 Datenschutz
1. Beide Parteien beachten alle anwendbarendatenschutzrechtlichen Bestimmungen. Der Kunde steht dafür ein, dass dieVerarbeitung personenbezogener Daten mittels der durch Krüger Consultingerbrachten Leistungen nach anwendbarem Datenschutzrecht zulässig ist. Soweitfür eine Übermittlung personenbezogener Daten an Krüger Consulting eineEinwilligung der betroffenen Person erforderlich ist, holt der Kunde diese imeigenen Verantwortungsbereich ein und informiert die betroffenen Personen unterBeachtung der gesetzlichen Anforderungen über die Übermittlung an KrügerConsulting.
2. Für den Fall, dass Krüger Consulting im Rahmen derLeistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitetoder eine Zugriffsmöglichkeit auf personenbezogene Daten imVerantwortungsbereich des Kunden hat, schließen die Parteien hierzuerforderlichenfalls einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28Abs. 3 DSGVO.
§ 12 Referenzkundennennung
1. Krüger Consulting ist berechtigt, den Kunden aufihrer Webseite und in anderen Medien oder Marketingunterlagen als Referenzkundezu nennen und hierfür auch das Firmenlogo bzw. Unternehmenskennzeichen desKunden im Rahmen eines widerruflichen, einfachen Nutzungsrechts zu nutzen.
2. Krüger Consulting ist berechtigt, die für den Kundenerstellten Arbeitsergebnisse (insbesondere Video- und Bildmaterial) alsReferenz zu nutzen. Sofern dem Kunden durch Krüger Consulting an diesenArbeitsergebnissen ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt wurden, räumt der KundeKrüger Consulting für die Zwecke der Referenzkundennennung die notwendigen,einfachen Nutzungsrechte ein.
3. Der Kunde verpflichtet sich, bei der Verbreitung,Veröffentlichung und/oder öffentlichen Zugänglichmachung der von KrügerConsulting für ihn erstellten Arbeitsergebnisse an geeigneter Stelle daraufhinzuweisen, dass Krüger Consulting als Leistungsersteller für ihn tätig war.
§ 13 Schlussbestimmungen
1. Soweit nicht für einzelne Rechte oder Pflichtenetwas anderes vereinbart ist, können der Vertrag oder einzelne Rechte oderPflichten hieraus nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweilsanderen Partei auf einen Dritten übertragen werden. Unberührt bleibt dieRegelung des § 354a HGB. Ebenfalls unberührt bleibt die Befugnis vonKrüger Consulting zum Einsatz von Subunternehmern oder sonstigenErfüllungsgehilfen.
Unbeschadet des Vorstehenden ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertragsowie Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an verbundene Unternehmen gem.§§ 15 ff. AktG zu übertragen. Zustimmungsfrei sind Fälle einergesetzlichen Rechtsnachfolge, bspw. gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, bei derkeine Änderung der Rechtspersönlichkeit der betreffenden Partei eintritt (bspw.Share-Deal oder Umwandlung). Zudem gilt die Zustimmung als erteilt für solchegesellschaftsrechtlichen Maßnahmen (bspw. Carve-Out, Teilbetriebsübergang), beidenen (a) die Unternehmenstätigkeit des dann neuen Vertragspartners mit der desbisherigen Vertragspartners identisch ist und (b) der ursprüngliche (bspw.ausgliedernde) Vertragspartner einen beherrschenden Einfluss auf den neuen(bspw. aufnehmenden) Vertragspartner behält; andernfalls ist auch für solche Fälleeine Zustimmung der anderen Partei erforderlich, die nicht unbillig verweigertwird. In jedem Fall werden sich die Parteien über Umstände wie vorstehendbeschrieben unverzüglich unterrichten.
2. Alle in den Vertragsunterlagen genannten Anlagen undAnhänge sind wesentliche Vertragsbestandteile. Dazu gehören auch Unterlagen,die durch Krüger Consulting online zum Abruf hinterlegt sind und auf die in denVertragsunterlagen per Link oder Nennung einer URL verwiesen wird.
3. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags sollen zuDokumentationszwecken schriftlich vereinbart werden.
4. Für die Leistungs- und Rechtsbeziehung zwischen denParteien gilt ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss desUN-Kaufrechts.
5. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person desöffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsortsowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und imZusammenhang mit dem Vertrag Hamburg; bei sachlicher Zuständigkeit derAmtsgerichte das AG Hamburg-Mitte.
6. Sind oder werden einzelne Bestimmungen des Vertragszwischen den Parteien oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, berührtdies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
[Stand:April 2023]